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Stand: 01.01.2020

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluss

Zur Annahme von Bestellungen ist unsere schriftliche Bestätigung erforderlich; bis dahin bleiben unsere Angebote unverbindlich. Nebenabreden in jeglicher Form sowie Änderungen oder Ergänzungen zu Vertragsabschlüssen sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Bestätigungsschreiben sind maßgebend, es sei denn, dass dieselben von der Bestellung oder bestätigten Vereinbarung in wesentlichen Punkten abweichen und ihnen aus diesem Grund innerhalb 7 Tagen nach ihrer Absendung schriftlich widersprochen worden ist. Als Tag der Absendung gilt das Datum unserer Schreiben, wenn dieselbe nicht nachweislich später erfolgt ist.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers sind uns gegenüber unwirksam, auch wenn wir denselben nicht ausdrücklich widersprochen haben.

2. Umfang der Lieferpflicht

Maßgebend für Inhalt und Umfang unserer Lieferpflicht sind nur unsere schriftlichen Bestätigungen. Unsere Angaben hinsichtlich der Gewichte, Maße, technischen Daten und sonstigen Einzelheiten der Ausführung und Versendung werden von uns nach bestem Ermessen gemacht und verstehen sich annähernd, wenn sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert worden sind. Technische Änderungen bleiben vorbehalten und gelten als vertragsgemäß, wenn der Verwendungszweck unserer Erzeugnisse hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

3. Preis

Falls nichts anderes vermerkt ist, werden unsere Preise in EURO berechnet und gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer und etwaiger für die Lieferung zu entrichtender Sondersteuer bzw. öffentlichen Abgaben. Abweichende Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind an die von uns angegebene inländische Zahlstelle oder an uns direkt ohne jeden Abzug zu leisten, falls keine andere Vereinbarung getroffen ist. Alle Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, Kosten der Diskontierung und des Einzugs werden vom Besteller getragen.

Werden Zahlungen gestundet oder die Fälligkeitstermine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem banküblichen Zinssatz einer deutschen Großbank zu berechnen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Gegenüber unseren Zahlungsansprüchen kann weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht noch aufgerechnet werden.

Im Falle einer Rücknahme des Liefergegenstandes sind wir zur Rückgewähr erhaltener Zahlungen erst nach anderweitiger Verwertung desselben und nur insoweit verpflichtet, als die Gesamtsumme des aus der anderweitigen Verwertung abzüglich unserer Unkosten vereinnahmten Netto-Erlöse und der von dem Besteller erhaltenen Zahlungen den mit ihm vereinbarten Lieferpreis mitsamt Verzugszinsen übersteigt.

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit bezieht sich auf die Fertigungsstellung im Werk und beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind und über die Bedingungen des Geschäfts Einigkeit besteht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtungen, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Ausschusswerden in unserem Werk oder bei Unterlieferung, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferungsverzuges eintreten. Entsprechendes gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung der Lieferung notwendigen Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder erforderliche Angaben des Bestellers für die Ausführung der Lieferung nicht rechtzeitig eingehen oder die Bestellung nachträglich geändert wird.

Teillieferungen sind zulässig. 

6. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht ab Werk mit der Auslieferung bzw. der Übergabe an den Transportbeauftragten auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Falls sich der Versand oder die Abholung durch den Besteller aus einem von ihm zu vertretenden Grund verzögert, geht die Gefahr ab Versandbereitschaft über.

Für die nach unserem besten Ermessen erfolgende Verpackung und Versendung übernehmen wir keine Haftung. Versicherungen gegen Transportschäden werden von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

7. Gewährleistung

Wir leisten dafür, dass unsere Erzeugnisse frei von Konstruktions- und Herstellungsfehlern sind, Gewähr in der Weise, dass wir Teile, die wegen solcher Fehler innerhalb von 6 Monaten bzw. bei einer mehr als einschichtigen Benutzung innerhalb von 3 Monaten ab Auslieferung trotz nachweislich fachkundiger  und nicht übermäßiger Benutzung und gehöriger Wartung unbrauchbar werden, nach unserer Wahl ausbessern oder ersetzen. Voraussetzung ist, dass uns solche Mängel binnen 3 Tagen nach ihrer vom Besteller nachzuweisenden Entdeckung schriftlich angezeigt und die betreffenden Teile auf unser Verlangen unverzüglich zugesandt werden. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir den Mangel bei der Anwendung fachmännischer Sorgfalt hätten erkennen müssen.

Zur Vornahme aller uns notwendigen erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unsere Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln entfällt, falls und solange der Besteller seinen Vertragspflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, nicht vertragsgemäß nachkommt oder aber die Ausbesserung oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten erschwert worden sind. Als ein der Gewährleistungspflicht unterliegender Mangel gilt auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Andere als die vereinbarten Gewährleistungsansprüche, insbesondere ein Ersatzanspruch wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Die dem Besteller zustehenden Ansprüche verjähren nach 6 Monaten ab vertragsmäßiger Mängelanzeige oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, ab Lieferung.

8. Rücktrittsrecht

Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir mit der Lieferung länger als 2 Monate in Verzug geraten und eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist zur Beseitigung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos verstreichen lassen sollten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen und setzt voraus, dass sie mindestens 3 Wochen vorher schriftlich angekündigt worden ist. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen.

Für den Fall, dass wir Kenntnis von einer ungünstigen Vermögenslage des Bestellers erhalten, sind wir berechtigt, wegen unserer Zahlungsansprüche Sicherheit zu verlangen oder unter Anrechnung unserer für den Besteller gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten. Desgleichen steht uns unbeschadet weitergehender Ansprüche ein Rücktrittsrecht zu, falls der Besteller wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns bis zum Eingang aller uns zustehenden Zahlungen das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Ansprüche des Bestellers aus einer Weiterveräußerung, Vermietung oder sonstigen anderweitigen Verwendung des Liefergegenstandes gelten bis zur vollständigen Erfüllung unserer Zahlungsansprüche als an uns abgetreten, dies auch für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes, in welche die Lieferung erfolgt ist, nicht rechtswirksam sein sollte. Bei Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes sind wir im Übrigen berechtigt, wegen unserer Ansprüche Sicherheit zu verlangen.

Der Liefergegenstand kann bis zu vollständigen Erfüllung unserer Zahlungsansprüche jederzeit von uns besichtigt werden und ist auf Verlangen unter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts an uns zurückzugeben, falls uns unsere Zahlungsansprüche gefährdet erscheinen sollten.

Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen, solange uns vertragliche Rechte oder Forderungen gegenüber dem Besteller zustehen. Wir behalten uns vor, den Liefergegenstand, sofern letzteres der Fall ist, auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstigen Schäden und bei Unwirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes auch gegen hieraus sich ergebende Risiken zu versichern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein solcher Versicherungsschutz zu unseren Gunsten besteht.

Sofern während der Dauer des Eigentumsvorhaltes von dem Besteller irgendwelche Verfügungen über den Liefergegenstand getroffen oder von Dritten durch Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstwie Rechte an demselben geltend gemacht werden sollten, ist der Besteller verpflichtet uns unverzüglich zu benachrichtigen und alle von uns gewünschten Auskünfte zu erteilen.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder eine durch uns erfolgende Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10. Rechtübertragung

Rechte und Ansprüche des Bestellers dürfen nur mit unserer schriftlichen Bestätigung auf Dritte übertragen werden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist 63128 Dietzenbach. Vereinbarter Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen, ist Frankfurt am Main.

Für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist ausschließlich deutsches Recht maßgebend.

Vertriebsgesellschaft für industrielle Produkte mbH
Siemensstr. 13 A
D-63128 Dietzenbach
Tel.: +49 (0)6074 40791-0

Geschäftsführung:
Heinrich Winter (Dipl. Ing.)
Uwe Winter 

AG Offenbach, HRB 4970

Gemäß § 26 Abs. 1BDSG weisen wir darauf hin, dass wir im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs innerbetrieblich notwendige Daten unserer Geschäftspartner speichern.

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